Privatversicherte & Beihilfe
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) — dem mit Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfeträgern abgestimmten Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für psychotherapeutische Leistungen. Die Kostenübernahme regelt Ihr Versicherungsvertrag — in den meisten Fällen werden Psychotherapien von der PKV übernommen. Ich empfehle, dies vorab mit Ihrer Versicherung zu klären.
Selbstzahler:innen
Sie können die Therapie auch ohne Beteiligung einer Versicherung in Anspruch nehmen. Die Abrechnung erfolgt nach GOP; ich stelle Ihnen eine entsprechende Rechnung aus.
Ein Erstgespräch (psychotherapeutische Sprechstunde, 50 Minuten) wird nach der Analogziffer 812 a mit zwei Einheiten à 25 Minuten zum 2,3-fachen Satz nach § 5 Abs. 2 GOÄ berechnet — 134,06 €. Als Heilbehandlung ist die Leistung umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 14 a UStG).
Kostenerstattung nach § 13 SGB V
Als gesetzlich versicherte Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass Ihre Krankenkasse die Kosten einer Therapie in einer Privatpraxis erstattet — nämlich dann, wenn in einer zumutbaren Zeit und Entfernung kein Therapieplatz bei einer Kassenpraxis verfügbar ist.
Zuerst brauchen Sie eine psychotherapeutische Sprechstunde in einer Kassenpraxis — nur dort wird die Bescheinigung PTV-11 ausgestellt. Einen Termin dafür vermittelt Ihnen bei Bedarf die Terminservicestelle 116 117. Außerdem dokumentieren Sie die erfolglose Therapieplatzsuche (Absagen, Wartezeiten) und stellen den Antrag bei Ihrer Krankenkasse vor Behandlungsbeginn.
Hinweis: Das PTV-11 kann eine Privatpraxis nicht ausstellen; die Kassen entscheiden im Einzelfall, eine Erfolgsgarantie gibt es nicht. Details besprechen wir gerne.